Wie viele Ihrer Beschäftigten bewegen sich in den sogenannten sozialen Medien? Wissen Sie, was dort so alles verfasst wird? Erfahren Sie mehr in unserem Blogbeitrag!

Sicherlich sind auch viele Ihrer Mitarbeiter auf Facebook, Instagram oder Twitter aktiv. Dort sind die Kollegen privat unterwegs und doch steht oft in den Profilen „Arbeitet bei …“. Leider kommt es immer wieder zu Verhalten im Social Web, bei dem ein Unternehmen nicht hinter seinem Angestellten stehen kann. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer auf Facebook Fremdenhass verbreitet, ist für viele Arbeitgeber die eigene Toleranz überschritten.

Social-Media-Guidelines helfen dabei, Fails durch Mitarbeiter zu vermeiden

Wahrscheinlich gibt es in vielen Unternehmen noch keine Guidelines für die Nutzung sozialer Medien, die wir Ihnen nur ans Herz legen können. Diese von uns empfohlenen Social-Media-Richtlinien sollten Ihren Beschäftigten die wichtigsten Spielregeln bei der Nutzung von Social Media vor Augen führen. Dabei sollten – anders als bei anderen Richtlinien – keine Gebote oder Verbote über die bestehenden arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten hinaus eingeführt werden.

Der Hintergrund dabei ist, dass eine Social-Media-Guideline einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen muss und auch Hinweise zum richtigen Verhalten im Social Media außerhalb der Arbeitszeit enthalten sollte. Aufgrund der überwiegend privaten Verwendung von Social Media können Beschäftigte aber nicht angewiesen werden, sich in einer bestimmten Weise bzw. im Sinne des Unternehmens zu verhalten. Aus diesem Grund erübrigen sich auch die sonst in anderen Richtlinien üblichen Hinweise auf mögliche Sanktionen bei Verstößen.

Guideline fürs Social Web: Sensibilisieren, nicht sanktionieren

Solche Richtlinien zielen also auf eine Sensibilisierung der Beschäftigten für Verhaltensweisen ab, welche diese selbst möglicherweise gar nicht als problematisch eingeschätzt hätten. Abhängig davon, ob in Ihrem Unternehmen die private Nutzung der betrieblichen Endgeräte gestattet ist oder nicht, muss die Social-Media-Richtlinie weitere Aspekte berücksichtigen, wie beispielsweise den Umgang mit persönlichen Daten oder spezifische Nutzungszeiten.

Eine Social-Media-Richtlinie, die sich jedoch auf den Umgang mit Social Media im privaten Umfeld konzentriert, entfaltet keine eigenständigen Rechte und Pflichten, sondern sollte lediglich die geltende Rechtslage beschreiben. Daher unterliegt im Regelfall eine solche Guideline für Ihre Beschäftigten zur Einführung nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates Ihres Unternehmens. Sofern Sie jedoch eigene Gebote und womöglich Verbote über das Maß der geltenden Rechtslage einführen wollen, kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestehen. Das ist abhängig von den konkreten Inhalten und eine Frage des Einzelfalls.

Social-Media-Richtlinie: Mitarbeiter sollten Kenntnis bestätigen

Eine solche Social-Media-Richtlinie kann nur von der Geschäftsleitung in Kraft gesetzt werden und gilt dann für alle Beschäftigten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen die Social-Media-Guidelines nachweisbar zur Kenntnis nehmen. Daher empfiehlt es sich, dass Beschäftigte die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen und der Nachweis zu den Personalakten genommen wird. Die Bestätigung der Kenntnisnahme über spezielle Softwareanwendungen (z. B. Intranet) ist ebenfalls möglich; gleichwohl muss sichergestellt werden, dass die Kenntnisnahme im Zweifel nachweisbar ist. Wir empfehlen: Fragen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten! Wir von meliarCARE wollten es nur mal angesprochen haben.